Allgemeine Geschäftsbedingungen

INDUSTRIE- UND GEWERBEFACHGROßHANDEL GMBH

§ 1 Geltung

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen, und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungen, Auskünfte u. ä., sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden mit der Industrie- und Gewerbefachgroßhandel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Mehner und Mario Kaltenbach, Curiestraße 18, 09117 Chemnitz, Telefon: (+49) 0371 – 810070, E-Mail: info@iug.24.de. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers, Verbrauchers (§ 13 BGB), Unternhemers ($ 14 BGB) verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Eine Lieferung der Waren erfolgt nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Lieferung in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet ausdrücklich nicht statt.

§ 2 Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die in Angebotsunterlagen oder Schriftstücken etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere sind alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen unverbindlich. Das gleiche gilt auch für Angaben der Lieferwerke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

§ 3 Preise

1. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
2. Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden, welche die Kaufmannseigenschaften gem. § 1-7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern, Frachtzuschläge, Preiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gilt der erhöhte Preis als vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei Verwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
4. Rücknahme gelieferter, mängelfreier Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 15% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.
5. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der von uns bestätigten Mengen.
6. Von uns schriftlich angebotene Preise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.

§ 4 Zahlung und Verrechnung

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Sofern ein Skontoabzug von 2% vereinbart ist, gilt dieser bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Sämtliche Wechsel und Scheckkosten sowie Spesen gehen zu Lasten des Zahlers. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
4. Bei Kunden ohne Kaufmannseigenschaft sind wir berechtigt, vom Zugang der Mahnung an Verzugszinsen zu berechnen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände ist durch die Auskunft einer Auskunftei oder eines Kreditinstitutes als erbracht anzusehen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sofortige Zahlung zu verlangen oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Anzahlung oder Vorauszahlung auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern, Veräußerungs- und Verarbeitungsrechte des Käufers zu widerrufen oder gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Rechnungsverwaltungskosten (RVK) 1,80 € plus Mehrwertsteuer werden je Rechnung erhoben. Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,- € plus Mehrwertsteuer berechnen wir auf einen Warennettobetrag unter 50,- €.
7. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfallordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
8. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

§ 5 Lieferfristen und -termine

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch das Lieferwerk bleibt vorbehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, insbesondere im Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer im Falle eines kongruenten Deckungsgeschäftes), werden wir den Käufer darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen, Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
3. Ereignisse höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskampfmaßnahmen, Störungen der Betriebe oder des Transportes berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die von uns nicht zu vertretenden Umstände die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Wir sind auch zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit Verbindlichkeiten aus anderweitigen Verträgen mit uns im Verzug ist.
4. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
5. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf dennoch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung bzw. für gegebene Wechsel oder Schecks.
2. Wir sind berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren noch im Besitz des Käufers ist und diese dort, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit Kaufpreisraten in Verzug gerät, können wir ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer frachtfrei unserem Lager herausverlangen, oder bei Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs ohne Inanspruchnahme des Gerichts an uns nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Käufer trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware z. Zt. der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf uns übergehen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist untersagt. Von einer Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von bestehenden Vorausabtretungen an Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterlieferung der Vorbehaltsware – auch aus hereingenommenen Wechseln – werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung geliefert wird und ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen, ob sie an einen Abnehmer auf einmal oder nur in Teilpartien oder ob sie an mehrere Abnehmer geliefert wird. Als abgetreten gilt von der Gesamtforderung des Käufers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen uns und dem Käufer für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Käufer aufgrund des genannten Schuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Wird unsere Vorbehaltsware mit Waren dritter Lieferanten vermischt oder verarbeitet, gilt der Teil des Veräußerungserlöses als an uns abgetreten, welcher dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zur Vorbehaltsware dritter Lieferanten nach Verarbeitung entspricht. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, diesen den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern. Wir gestatten dem Käufer die Einziehung aller an uns abgetretenen Forderungen und die Verwertung der Erlöse für sich solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle von Teilzahlungen des Dritterwerbers bleibt die Abtretung an uns bis zur völligen Bezahlung der Forderung bestehen. Eine Verfügung durch Abtretung ist dem Käufer untersagt.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

§ 7 Güten, Maße und Gewicht

1. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung von europäischen oder ausländischen Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN- Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch. Soweit bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht. Abweichungen sind nach den für die Lieferware bestehenden DIN-Vorschriften zulässig.
2. Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewicht. Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.

§ 8 Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen

1. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Verpackmaterials ist ausgeschlossen.
2. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Im Falle der Zustellung des Materials müssen die Zufahrtswege so beschaffen sein, dass die von uns eingesetzten Fahrzeuge mit eigener Kraft ohne Schaden zu nehmen die Entladestelle erreichen und verlassen können. Das Abladen hat unverzüglich durch den Auftraggeber bzw. durch dessen Beauftragten zu erfolgen.
3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme des Materials auf den Käufer über. Werden wir als Spediteur tätig, gelten soweit zulässig die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.
4. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nichtunverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
5. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10%der abgeschlossenen Mengen berechtigt.

§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir wie folgt:
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort aus- geschlossen. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, welche die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1-7 HGB nicht besitzen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen die Mängelrüge.
2. Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden; wahlweise erstatten wir auch den Minderwert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
3. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Käufer zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.
6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt.
7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
8. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind -z. B. sog. Ila-Material – , stehen dem Käufer keine Gewähr-leistungsrechte zu.
9. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir bemühen uns, soweit wie möglich techn. Ratschläge für die Verwendung unserer Waren zugeben. Diese Ratschläge sind kostenlos und unverbindlich. Wir übernehmen demgemäß für die Ratschläge auch in Bezug auf Schutzrechte Dritter keinerlei Haftung. Von uns vorgelegte Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften und in ihrer Farbe bindend. Technische Werte, ausgenommen DIN – Normenwerte, gelten nur als ungefähre Richtwerte soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert worden sind. bleiben hiervon unberührt.
10. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
11. Schadensersatzansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden unseres Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzungen, Gewährleistungsfrist

1. Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
3. Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 I Nr. 1 BGB) und bei Arglist des Verkäufers (§ 438 III BGB).
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 12 Datenverarbeitung

Wir speichern personenbezogene Daten gem. § 26 BDSG. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserer datenschutzerklärung: https://www.iug24.de/datenschutz/.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Chemnitz.
2. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Chemnitz. Ferner ist Gerichtsstand mit solchen Abnehmern die Vollkaufleute sind, gleichfalls Chemnitz. Im übrigen gelten bezüglich dem Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen

§ 13 Unwirksamkeit und Bedingungen

Sollten einzelne oder vorstehende Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.